Kündigung des Mietvertrags wegen Eigenbedarf auch bei beruflicher Nutzung


Nach ständiger Rechtsprechung zur Eigenbedarfskündigung ist der Entschluss des Vermieters, seine Wohnung selbst zu Wohnzwecken zu nutzen, grundsätzlich zu achten. Auch wenn der Vermieter die Wohnung nur teilweise für eigene Wohnzwecke und überwiegend für eigene berufliche Zwecke nutzen möchte, kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nichts anderes gelten.

Das hierdurch begründete Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses ist schon im Hinblick auf die geschützte Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten, als der gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken.

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