Kündigung des Mietvertrags wegen Eigenbedarf auch bei beruflicher Nutzung |
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Das hierdurch begründete Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses ist schon im Hinblick auf die geschützte Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten, als der gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. |
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |