Zu viele Abmahnungen können schaden |
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Eine Mindestanzahl von Abmahnungen gibt es nicht, denn besonders schwerwiegende Verstöße erfordern keine Abmahnungen, andere Verstöße gegen arbeitsrechtliche Pflichten wiederum können zu einer Kündigung führen, wenn ein oder zwei Abmahnungen vorausgegangen sind. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts haben darauf hingewiesen, dass zu viele Abmahnungen für den Arbeitgeber sogar schädlich sein können, da sie schließlich eine Warnfunktion haben sollen. Daher muss die Abmahnung zwingend eine Kündigungsandrohung enthalten. So entfällt die Warnfunktion vor einer Kündigung beim nächsten arbeitsrechtlichen Verstoß, wenn der Arbeitgeber bei jedem neuen Verstoß immer wieder nur eine Abmahnung, nicht jedoch eine Kündigung ausspricht. In einem früher entschiedenen Fall hatte das BAG festgelegt, dass Arbeitnehmer nach sieben oder acht Abmahnungen nicht mehr mit einer Kündigung rechnen müssen, da sich die Kündigungsandrohung in den Abmahnungen dann schon verbraucht habe. Dies ist nur dadurch zu lösen, dass der Arbeitgeber die letzte Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestalten muss. (BAG-Urt. v. 16.9.2004 2 AZR 406/03 u. v. 15.11.2001 2 AZR 609/00) |
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