Informationspflicht bei Werbung im Internet |
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Ob mehrere Angaben auf verschiedenen Seiten eines Internetauftritts eines werbenden Unternehmens von den angesprochenen Verkehrskreisen als für den maßgeblichen Gesamteindruck der Werbung zusammengehörig aufgefasst werden, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. (BGH-Urt. v. 16.12.2004 I ZR 222/02) |
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |