Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten


In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ließ ein Autofahrer nach einem Verkehrsunfall seinen beschädigten Pkw zur Ermittlung der Reparaturkosten in eine relativ teure Fachwerkstatt bringen. Nachdem die Schadenshöhe dort geschätzt wurde, ließ der Versicherte jedoch keine Reparatur des Fahrzeugs durchführen, sondern verkaufte es in unrepariertem Zustand und verlangte von der zuständigen Versicherung Ersatz der fiktiven Reparaturkosten. Die Versicherung erstattete jedoch nur einen Teilbetrag und berief sich darauf, dass dem Versicherten bei der Begleichung der Werkstattstunden nur die mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze zustehen würden.

Dieser Auffassung sind die Richter des BGH nicht gefolgt. Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation, wobei der Autofahrer nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist. Dies gilt auch für fiktive Reparaturkosten. Allerdings ist der Versicherte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Der Betroffene braucht sich jedoch nicht auf die bloß abstrakte Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Auch bei fiktiver Schadensberechnung ist grundsätzlich Maßstab das Verhalten eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten zum Zwecke der Schadensbehebung.
Dazu gehört u. a. die Entscheidung des Versicherten, sein Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Dies gilt im Hinblick auf die dem Versicherten zustehende Dispositionsfreiheit auch dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug wie hier unrepariert weiterveräußert. (BGH-Urt. v. 29.4.2003 – VI ZR 398/02)

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