Reisemängel – Haftung des Reiseveranstalters


Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verpflichtet sich der Reiseveranstalter, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist. Geringfügige Abweichungen, bloße Unannehmlichkeiten bzw. Ortsüblichkeiten, die unerheblich von dem versprochenen Leistungsumfang abweichen, sind dabei außer Acht zu lassen.

Doch manchmal wird die schönste Zeit des Jahres – der Urlaub –, in dem man sich so richtig erholen wollte, von Reisemängeln überschattet, die nicht mehr als geringfügig hinzunehmen sind. Hier ist es wichtig, dass der Reisende die richtigen Schritte unternimmt, damit einer evtl. Teilerstattung von nicht gerechtfertigter Urlaubskosten nichts im Wege steht.

Zunächst sollte der Reisende seine Mängel bei dem örtlichen Reiseleiter des Reiseveranstalters vorbringen und innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe verlangen. Hier sei jedoch angemerkt, dass es u. U. nicht ausreicht, den Reisemangel nur dem Leistungsträger (z. B. Hotel, Busunternehmen usw.) mitzuteilen.

Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten, denn das Risiko, dass die Reiseleistung sich später als nicht mangelhaft herausstellt und ein entsprechender Ersatz nicht erforderlich war, trägt der Reisende. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist.

Die Kündigung ist allerdings erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Am Heimatort wieder angekommen hat der Reisende die Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann er Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden aufgrund von Reisemängeln verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Es ist dem Reiseveranstalter jedoch erlaubt in seinen Allgemeinen Reisebedingungen diese Frist auf ein Jahr zu kürzen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einem Urteil zu entscheiden, ob der Reiseveranstalter auch für Gefahrenquellen im Hotel haften muss, die einen Reisemangel darstellen. Nach Auffassung der Richter kann ein Reisemangel auch dann vorliegen, wenn von der vom Reiseveranstalter ausgewählten Unterkunft eine Gefahr für die Sicherheit des Reisenden ausgeht (im Urteilsfall eine schlecht zu erkennende Stufe). So kann der Reisende seine Schadensersatzansprüche direkt gegen den Reiseveranstalter richten, wenn er sich in einem solchen Betrieb verletzt. (OLG Düsseldorf – 20 U 30/02)

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