Säumige Zahler – Nachweis der Rechnungsstellung


Mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen, was in seinen wesentlichen Bestimmungen bereits zum 1.5.2000 in Kraft trat, soll erreicht werden, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen in einem zeitlich vertretbaren Rahmen nachkommen, um erhebliche Säumnisfolgen zu vermeiden. So kommt nach dem Gesetz der Schuldner einer Geldforderung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug.

Verbraucher geraten erst dann 30 Tage nach Rechnungszugang in Verzug, wenn die Rechnung oder Zahlungsaufforderung einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthält.

Den Nachweis der Zustellung einer Rechnung hat natürlich der Rechnungsaussteller zu erbringen. Dies ist bei normalem Postversand der Rechnungen kaum möglich. Daher empfiehlt es sich bei bestimmten Kunden bzw. Rechnungsbeträgen die Rechnung per Einschreiben/Rückschein zuzustellen.

Bei einer solchen Versandform steht nach Erhalt des Rückscheins der Zustellungstermin fest und die 30-Tage-Frist ab Zugang der Rechnung kann exakt errechnet werden. Nach Ablauf der Frist können nunmehr Verzugszinsen berechnet werden.

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