Das Gesetz zur Änderung des Schadensersatzrechts ist zum 1.8.2002
in Kraft getreten.
- Künftig haften erst 10-jährige Kinder für einen von ihnen verursachten Verkehrsunfall.
Bisher lag diese Grenze bei sieben Jahren.
- Neu ist der allgemeine Anspruch auf Schmerzensgeld bei der Verletzung von Körper, Gesundheit und
sexueller Selbstbestimmung. Obwohl hier kein Vermögensschaden vorliegt, kann u. U. eine Entschädigung in Geld gefordert werden.
- Die Gefährdungshaftung gilt künftig im Straßenverkehr auch zugunsten der
Fahrzeuginsassen. Mitfahrer sind also als Opfer eines Unfalls genauso von der Haftung des Halters umfasst wie diejenigen, die außerhalb
des Wagens geschädigt werden.
- Bei Arzneimittelschäden liegt die Beweislast zukünftig beim Hersteller. Bisher mussten die
Geschädigten nachweisen, dass eine fehlerhafte Arznei zu konkreten Beeinträchtigungen geführt hat. In Zukunft muss der
Hersteller das Gegenteil beweisen. Zudem sind die Pharmahersteller dazu verpflichtet, den Betroffenen Auskunft über alle Erkenntnisse
zu schädlichen Wirkungen des Arzneimittels zu erteilen.
- Bei Kfz-Schäden werden die nachgewiesenen Reparaturkosten wie bisher abgerechnet. Auch die fiktive
Abrechnung von Sachschäden auf Gutachtenbasis bleibt. Allerdings wird die Umsatzsteuer nur dann erstattet, wenn sie tatsächlich
anfällt. Folge: Wird das beschädigte Auto nicht kommerziell repariert, also etwa in einer Werkstatt, fällt keine
Umsatzsteuer an und wird deshalb auch nicht ersetzt.
Weiterhin wurden mit dem neuen Gesetz die Haftungshöchstgrenzen der Gefährdungshaftung, die teilweise
seit mehr als 20 Jahren nicht mehr verändert wurden, wie folgt erhöht und auf Euro umgestellt:
Personenschaden
eines Verletzten |
Kapitalhöchstbetrag
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600.000 Euro
(bisher: 500.000 DM) |
max. Jahresrente |
36.000 Euro
(bisher: 30.000 DM) |
Personenschaden
aller Verletzten |
Kapitalhöchstbetrag
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3.000.000 Euro
(bisher 750.000 DM) |
max. Jahresrente |
180.000 Euro
(bisher 45.000 DM) |
Sachschaden |
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300.000 Euro
(bisher 100.000 DM) |
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