Teil der Rentenreform zum 1.7.2001 in Kraft getreten


Das zustimmungsfreie Altersvermögensergänzungsgesetz hat am 16.2.2001 den Bundesrat passiert und enthält Regelungen zur Rentenanpassung und zur Hinterbliebenenversorgung. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:
  • Seit dem 1.7.2001 steigen die Renten wieder entsprechend der Lohnentwicklung.
  • Das Rentenniveau wird bis zum Jahr 2030 auf 67 % des Nettolohnes abgesenkt, um so die Beitragsbelastung bis zum Jahr 2020 auf maximal 20 % und bis 2030 auf maximal 22 % zu begrenzen.
  • Entgelte von Erziehungspersonen, die während der ersten zehn Lebensjahre des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung ausübten und dabei unterschiedlich verdienten, werden zukünftig um 50 % höher bewertet. Die maximale Höherbewertung beträgt 100 % des Durchschnittsverdienstes.
  • Mit der Reform der Hinterbliebenenrente erhalten Witwen nur noch 55 %, da Frauen zunehmend selbst erwerbstätig sind und daraus eigene Rentenansprüche erwerben.
  • Bei Rentenantritt können Ehegatten künftig, die Rentenanwartschaften aufteilen.

Dem zweiten Teil der Rentenreform (Altersvermögensgesetz) hat der Bundesrat nicht zugestimmt. Hier ist der Vermittlungsausschuss angerufen worden.

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