Das zustimmungsfreie Altersvermögensergänzungsgesetz hat am 16.2.2001 den Bundesrat passiert und
enthält Regelungen zur Rentenanpassung und zur Hinterbliebenenversorgung. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:
- Seit dem 1.7.2001 steigen die Renten wieder entsprechend der Lohnentwicklung.
- Das Rentenniveau wird bis zum Jahr 2030 auf 67 % des Nettolohnes abgesenkt, um so die Beitragsbelastung
bis zum Jahr 2020 auf maximal 20 % und bis 2030 auf maximal 22 % zu begrenzen.
- Entgelte von Erziehungspersonen, die während der ersten zehn Lebensjahre des Kindes eine
Teilzeitbeschäftigung ausübten und dabei unterschiedlich verdienten, werden zukünftig um 50 % höher bewertet. Die
maximale Höherbewertung beträgt 100 % des Durchschnittsverdienstes.
- Mit der Reform der Hinterbliebenenrente erhalten Witwen nur noch 55 %, da Frauen zunehmend selbst
erwerbstätig sind und daraus eigene Rentenansprüche erwerben.
- Bei Rentenantritt können Ehegatten künftig, die Rentenanwartschaften aufteilen.
Dem zweiten Teil der Rentenreform (Altersvermögensgesetz) hat der Bundesrat nicht zugestimmt. Hier ist der Vermittlungsausschuss
angerufen worden. |