Angemessenheit von Pkw-Anschaffungskosten


Das Einkommensteuergesetz legt keine betragsmäßige Obergrenze für Pkw-Anschaffungskosten fest. Hohe Pkw-Anschaffungskosten werden jedoch von den Finanzämtern regelmäßig mit Argwohn betrachtet und teilweise als nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung qualifiziert. Entsprechend können die anteiligen Abschreibungsbeträge nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Ob und in welcher Höhe betrieblich veranlasste Aufwendungen angemessen oder unangemessen sind, kann nur nach dem Verhältnis des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Die dabei zu berücksichtigenden Einzelkriterien sind nicht für sich alleine entscheidend, sondern nebeneinander zu beachten. Die Gewichtung der verschiedenen Merkmale kann sich je nach Art der Aufwendungen unterscheiden. Die Bedeutung des Repräsentationsaufwandes für den Geschäftserfolg wird regelmäßig als Hauptargument für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen angegeben.

Der Bundesfinanzhof hatte bereits in seinem Beschluss vom 19.10.1995 - XI B 155/94 festgehalten, dass das Merkmal des Repräsentationsaufwandes zwar ein gewichtiges, aber nur ein Merkmal unter vielen ist. Zusätzlich ist z. B. der langfristig erzielte Gewinn, die Wirtschaftlichkeit der Anschaffung des Fahrzeugs, der Umstand, dass es sich um ein Serienfahrzeug handelt und der relativ hohe Anteil der betrieblichen Fahrten zu berücksichtigen.

Das Hessische Finanzgericht stellte in seinem Urteil vom 1.10.1998 (13 K 452/95) dazu fest, dass bei der Prüfung der Angemessenheit der Pkw-Anschaffungskosten darauf abzustellen sei, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der zu erwartenden Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich aufgenommen hätte. Die Anschaffungskosten für einen Sportwagen der Marke Ferrari waren im Urteilsfalle nicht in voller Höhe berücksichtigungsfähig, Im Streitfall ermittelte der Senat einen angemessenen Anschaffungspreis in Höhe von 125.000 DM (ca. 64.000 Euro) für das Jahr 1989.

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