Zertifizierungsaufwendungen nach ISO 9001 - 9003 steuerlich sofort abziehbar |
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Zu beurteilen sind also zum einen die Aufwendungen für die Einführung des Qualitätsmanagementsystems sowie zum anderen die Aufwendungen für die Teilnahme des Unternehmens an dem nachfolgenden Zertifizierungsverfahren. Zu den Einführungsaufwendungen zählen hauptsächlich die Schulungskosten für die Arbeitnehmer des Unternehmens. Die eigentlichen Zertifizierungskosten, also die Aufwendungen, die zusätzlich zu den Kosten der Einführung des Qualitätsmanagementsystems anfallen, setzen sich zusammen aus den Kosten der Erstprüfung sowie der regelmäßigen Nachprüfungen. Die Erstprüfung ist i. d. R. auf einen Zeitraum von drei Jahren begrenzt, die Nachprüfungen erfolgen in regelmäßigen Abständen. Darüber hinaus fallen auch nach erfolgter Einführung des Qualitätsmanagementsystems weitere Kosten an, und zwar Personalkosten für die Anpassung der Arbeitsabläufe an die Erfordernisse der ISO 9001 - 9003. Dabei kann es sich sowohl um interne als auch um externe Kosten für Dienstleistungen durch Dritte handeln, wie z. B. durch Unternehmensberater, durch Schulungen und fachliche Beratungen (sog. Audits), durch technische Überwachungsvereine und durch weitere Analyse- und Beratungsleistungen. Die Finanzverwaltung teilt zu der Sachlage in einem Schreiben mit, dass es sich bei den genannten Aufwendungen grundsätzlich um Betriebsausgaben handelt, die im Zeitpunkt ihres Entstehens steuerlich - sofort - abgezogen werden dürfen. Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines firmenwertähnlichen immateriellen Wirtschaftsgutes "Qualitätssicherung" o. ä. liegen nicht vor. Der für das Unternehmen durch die Zertifizierung entstandene Vorteil geht zwar als wertbildender Faktor in den Geschäfts- oder Firmenwert mit ein, ist nach der allgemeinen Verkehrsanschauung aber keiner besonderen Bewertung zugänglich. Treten Zertifizierungsaufwendungen jedoch im direkten, konkreten Zusammenhang mit der Anschaffung betrieblicher Wirtschaftsgüter auf, sind die Aufwendungen als Herstellungskosten oder als Anschaffungsnebenkosten dieser betrieblichen Wirtschaftsgüter zu behandeln. (BMF-Schr. v. 22.1.98 - IV B 2 - S 2170 - 6/98) |
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