Beitragsbemessungsgrenzen 2004


Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West
Krankenversicherung 3.487,50
3.487,50
Pflegeversicherung 3.487,50 3.487,50
Renten-, Arbeitslosenversicherung 4.350 5.150
Geringfügigkeitsgrenze 400 (3) 400 (3)
 
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West
Krankenversicherung 41.850
41.850
Pflegeversicherung 41.850 41.850
Renten-, Arbeitslosenversicherung 52.200 61.800
Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung 46.350 46.350
 
Beitragssätze in % Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
individuell nach Krankenkasse
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
1,7
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
19,5
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
6,5
 
1) Arbeitnehmer in Sachsen müssen 1,35 % des Beitrages zur Pflegeversicherung übernehmen, weil kein weiterer gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde.
2) Ab 1.4.1999 sind geringfügig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 10 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % komplett.
3) b 1.4.2003. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 11 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 %. Bei sog. Mini-Jobs in "Privathaushalten" trägt der Steuerpflichtige Pauschalabgaben in Höhe von 12 %. Davon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschalsteuer.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis